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Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern ist eine vom Bund erlassene Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz und zum Transportgesetz.

Die GGBV wurde auf den 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt und gilt ab 1. Januar 2003 vollumfänglich. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter zu steigern und in diesem Zusammenhang die Selbstverantwortung der Unternehmungen zu fördern. Die Verordnung gilt für Betriebe, welche Gefahrgut auf der Strasse, Schiene oder auf Gewässern transportieren inklusive das damit verbundene Verpacken, Einfüllen, Be- und Entladen oder Versenden. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wie das alleinige Empfangen von Gefahrgut. Deshalb sind die Unternehmungen aufgefordert, selbstständig abzuklären, ob sie in den Geltungsbereich der GGBV fallen. Als Gefahrgut gelten all jene Stoffe, welche nach den Kriterien des ADR als solche definiert und klassiert werden.

Eine Unternehmung, welche der GGBV untersteht, hat u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen: 

  • Ernennung und Melden des Gefahrgutbeauftragten bei der Vollzugsbehörde (Art. 4 und 7)
  • Einbinden des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen (Bekanntmachung im Betrieb, Regelung der Kompetenzen und Aufgaben, Art. 6, 8 und 9)
  • Offenlegen der Unterlagen bei Inspektionen der Vollzugsbehörden (alle Unterlagen den Gefahrgutbeauftragten betreffend, Jahresberichte des Gefahrgutbeauftragten an die Unternehmung etc., Art. 10)
  • Zustellen der Unfallberichte an die Vollzugsbehörde (Art. 12, Ziffer 3)

Die wichtigsten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind (Art. 11 und 12): 

  • Überwachung der Tätigkeiten nach Art. 2 GGBV in der Unternehmung
  • Beratung der Unternehmung bezüglich Transport gefährlicher Güter
  • Berichterstattung über den Transport von gefährlichen Gütern und damit verbundenen Unfällen an die Unternehmung
  • Überprüfung von Vorschriften, Verfahren und Massnahmen
  • Treffen von Sicherheitsvorkehrungen (Vorsorge zur Verhütung von Unfällen etc.)
  • Ausbildung der betroffenen Arbeitskräfte

Meldung des Betriebs und des Gefahrgutbeauftragten: 

  • Allgemeines Meldeformular
  • Meldung des Gefahrgutbeauftragten

Folgende weitere Gesetzesvorlagen und Regelwerke sind wichtig im Zusammenhang mit der GGBV:

SDR SR 741.621
ADR SR 0.741.621
RSD SR 742.401.6
RID SR 0.742.403.1
ADN SR 747.224.141

Sie können bei der EDMZ bestellt werden.

Postadresse:
BBL/EDMZ
CH-3003 Bern 

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