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Datum des Berichts:   31.12.2009
Berichtnummer:   44
Autor:   Dr. Urs Hauri

Spielkneten / Konservierungsmittel, primäre aromatische Amine, Bitterstoffe, Farbmittel, Phthalate, Nitrosamine und Deklaration

(Download als PDF)

Anzahl untersuchte Sets: 7(26 Einzelfarben):  Beanstandete Sets: 2 (29 %)
Beanstandungsgründe:              
Ungenügende Warnhinweise (1); Fehlende Warnhinweise in italienischer Sprache (1); Aromatisierung (1)

Ausgangslage und Untersuchungsziele
Spielknete ist v.a. bei Kindern im Vorschulalter ein sehr beliebtes kreatives Spielzeug. Obwohl Kinder insbesondere durch das Kneten in intensiven Hautkontakt mit der Knete kommen und auch die Möglichkeit besteht, dass Klumpen verschluckt werden, gibt es für Spielknete im Gegensatz zu Fingerfarben keine spezifische gesetzliche Regelung. Es gelten aber wie für jedes Spielzeug die allgemeinen Anforderungen der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS). Die wiederholt hohen Beanstandungsquoten bei Fingerfarben von 60 bis 93% und der erstmalige Nachweis kanzerogener Nitrosamine, veranlassten uns, auch Spielkneten zu untersuchen. 

Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Anforderungen an Spielzeug werden in der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS) geregelt. Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 3 und 4 eingehalten werden. Die Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) besagt, dass Gebrauchsgegenstände für Kinder nicht mit Lebensmitteln verwechselbar sein dürfen.

Probenbeschreibung
Die Proben stammten aus Papeterien, Kleinpreis-Shops, Warenhäusern und Spielzeugläden im Kanton Basel-Stadt.

Prüfverfahren
Auf Grund der breiten Untersuchungspalette wurde zur Überprüfung der Spielkneten eine Vielzahl von Methoden eingesetzt:

Parametergruppe

Anzahl Parameter

   Davon erlaubt    

Methode

UV-aktive Konservierungsmittel

46

24

HPLC-DAD
Isothiazolinone

3

2

HPLC-DAD
Redoxaktive Konservierungsmittel

3

3

HPLC-ECD
Freies Formaldehyd

1

1

HPLC-DAD
Bitterstoffe und quat.
Ammonium Verbindungen


15


8


HPLC-MS

Farbmittel 

ca. 150

Keine Angabe

HPLC-DAD
Aromatische Amine

33

keine

HPLC-MS

Aromatische Amine nach reduktiver Spaltung

29

keine 

HPLC-MS

Phthalate (Screening auf DBP und DEHP)

2

keine

HPLC-DAD
Nitrosamine

9

keine 

HPLC-MS

Ergebnisse und Massnahmen
Konservierungsmittel
Ausser kleinen Mengen von Benzoesäure in einer Probe, wurden keine Konservierungsstoffe nachgewiesen.

Bitterstoffe
Fingerfarben müssen gemäss EN 71/7 entweder Denatonium-Benzoat, Saccharose-Octaacetat oder Naringin als Bitterstoff enthalten. Obwohl auch bei Spielkneten eine Gefahr des Verschluckens besteht, müssen Spielkneten keinen Bitterstoff enthalten. Die Analysen zeigten, dass kein Hersteller den Produkten Bitterstoffe zumengt.

Organische Farbmittel
Spielkneten enthalten Pigmente. Die Identifikation von Pigmenten stellt relativ hohe Anforderungen an die Analytik, da Pigmente definitionsgemäss schwer löslich und damit den meisten geläufigen Analysenmethoden nur schwer zugänglich sind. Zusätzlich sind viele organische Farbmittel nur schwer als Referenzsubtanz zu erhalten. So konnten auch von den löslichen Farbmitteln sieben Stoffe nicht identifiziert werden. Anorganische Pigmente wurden nicht untersucht. Eine Probe enthielt Rhodamin B (C.I. 45170). Zwei Proben enthielten Pigment Red 53 (C.I. 15585). Beide Farbstoffe sind in Kosmetika verboten, Rhodamin B auch in Fingerfarben nicht erlaubt. Für Spielkneten besteht jedoch keine solche Regelung.

C.I. Nummer            

      C.I. Bezeichnung     

Probenzahl

C.I. 11680

Pigment Yellow 1

1

C.I. 12370 

Pigment Red 112

1

C.I. 12490

Pigment Red 5

1

C.I. 15585

Pigment Red 53

2

C.I. 21090

Pigment Yellow 12

2

C.I. 45170

Basic Red 10

1

unlöslich 

10

nicht identifizierbar 

7

nicht analysiert (weisse Farbe)   

2

Aromatische Amine als Verunreinigung rsp. nach reduktiver Spaltung
Eine der untersuchten Spielkneten enthielt das Pigment C.I. 12370, welches als Baustein o-Toluidin enthält. Dieses Produkt wurde auf aromatische Amine als Verunreinigung oder nach reduktiver Spaltung untersucht. Das Produkt enthielt weniger als 1 mg/kg o-Toluidin. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des für Fingerfarben gültigen Grenzwertes von 10 mg/kg.

Phthalate
Ein Screening auf die beiden am strengsten geregelten Phthalate Dibutylphthalat und Diethylhexylphthalat erbrachte keine auffälligen Befunde.

Nitrosamine
Es wurden keine Nitrosamine in Konzentrationen von mehr als 10 µg/kg nachgewiesen.

Duftstoffe
Ein Spielkneten-Set war stark parfümiert, es erinnerte in seinem Geruch an Zimtkaugummis. Für Fingermalfarben ist dies explizit verboten (EN 71/7; 4.6). Generell dürfen Gebrauchsgegenstände gemäss LGV nicht parfümiert werden, wenn Gefahr besteht, dass Kinder diese Gegenstände in den Mund nehmen können. Dies ist bei Spielkneten zweifelsohne gegeben. Als paradox erscheint ferner, dass auf der einen Seite vor der Gefahr des Verschluckens gewarnt, auf der anderen Seite das Produkt aber wie ein Kaugummi parfümiert wird. Dies kann Kinder geradezu dazu animieren, auszuprobieren, wie die Knete schmeckt. Der ausländische Hersteller hat auf Grund der Beanstandung angegeben, in der Zukunft auf eine Parfümierung zu verzichten.

Warnhinweise
Ein Set trug das Piktogramm „Nicht für Kinder unter 3 Jahren“ ohne den Hinweis auf die Gefahren, der diese Einschränkung begründet. Auf einem Set mit vorhandenem Warnhinweis fehlte die Version in italienischer Sprache. Bei beiden betroffenen Produkten wurde eine Anpassung der Verpackung verfügt.

Schlussfolgerungen
Mit Ausnahme der parfümierten Probe waren nur Warnhinweise zu beanstanden. Unbefriedigend erscheint uns, dass zur Herstellung von Spielwaren Farbmittel verwendet werden dürfen, welche für Kosmetika nicht zulässig sind.

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