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Datum des Berichts:   31.12.2009
Berichtnummer:   40
Autor:   Dr. Yves Parrat

Kontrolle des Gefahrgut-Schwerverkehrs (Periode Januar-November 2009)

(Download als PDF)

Kampagne der Kantonspolizei Basel-Stadt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Laboratorium

Anzahl kontrollierte Fahrzeuge: 41 beanstandet: 20 
Beanstandungsgründe:

Ladungssicherung (12), fehlende Ausrüstung im Fahrzeug (6), Fahrzeugkennzeichnung (3), Kennzeichnung der Versandstücke (3), Mängel in den mitzuführenden Papieren (5)


Ausgangslage
Die Kantone erhalten seit Einführung der leistungs- abhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Gelder vom Bund mit der Verpflichtung, regelmässige Schwerverkehrs- kontrollen durchzuführen. Aufgrund der geographischen Lage des Kantons (Schweizer Eingangstor der Nord-Süd-Achse) sind in Basel-Stadt solche Kontrollen von grosser Bedeutung. Die Kantonspolizei zieht als zuständige Vollzugsbehörde für die Kontrollen des Schwerverkehrs mit Gefahrgut Experten der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit bei, wie dies in einem Regierungsratsbeschluss von 2002 vorgesehen ist. Diese Zusammenarbeit erlaubt, Synergien zwischen Gefahrgut-, Chemikalien- und Störfallrecht auszunützen. In diesem Bericht werden die Aspekte des Gefahrgutrechts beschrieben, nicht aber diejenigen des Strassenverkehrsrechts (z.B. Einhaltung der Ruhezeiten durch den Chauffeur), für welche einzig die Kantonspolizei oder bei der Einreise in die Schweiz die Zollstellen und das Grenzwachtkorps zuständig sind.

Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Transport von gefährlichen Produkten sind auf dem europäischen Kontinent weitgehend harmonisiert. In der Schweiz werden sie in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) festgelegt, welche die Bestimmungen des Europäischen Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) übernimmt. Alle Beteiligte an der Transportkette (Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, usw.) sind verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Schadenfälle zu verhindern und, falls trotzdem ein Schaden eintritt, dessen Auswirkung so gering wie möglich zu halten. Sie müssen unter anderem folgende Bestimmungen einhalten:

  • Einstufung der Güter in die richtige Gefahrgutklasse;
  • Kennzeichnung der Versandstücke und der Fahrzeuge entsprechend der Gefahrgutklasse;
  • Sicherung der Versandstücke im Fahrzeug;
  • Einhaltung von Zusammenladeverboten;
  • Mitführung von Dokumenten, wie schriftliche Weisungen und Beförderungspapiere; die schriftliche Weisung dient dem Chauffeur, sich im Ereignisfall korrekt zu verhalten, während die Beförderungspapiere Informationen über die transportierten gefährlichen Güter enthalten;
  • Mitführung von besonderer Ausrüstung wie Warnzeichen, Feuerlöschgeräte und Kanalabdeckung.

Kontrollierte Fahrzeuge
Zwischen dem 1. Januar und dem 4. November 2009 wurden 41 Fahrzeuge mit Gefahrgut kontrolliert. Dabei handelte es sich um 18 Tankfahrzeuge und 23 Fahrzeuge mit Versandstücken (Stückgut). Die Herkunft der Fahrzeuge ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Herkunftsland            Anzahl Fahrzeuge
Schweiz

19

Deutschland

7

Niederlande

5

Frankreich

3

Italien

2

Slowakei

2

Belgien

1

Spanien

1

Portugal

1

Die kontrollierten Bestimmungen können durch die fünf folgenden Fragen zusammengefasst werden:

  • Ist die Ladung der Versandstücke genügend gesichert?
  • Wurde das Fahrzeug richtig gekennzeichnet (orangefarbene Tafel, Gefahrenzettel)?
  • Wurden die Versandstücke richtig gekennzeichnet und sind die Behälter für den Transport gefährlicher Güter zugelassen?
  • Ist die notwendige mitzuführende Ausrüstung (z.B. Feuerlöscher, Augenspülflüssigkeit, usw.) vollständig und einsatzfähig?
  • Sind die mitzuführenden Dokumente vorhanden und korrekt (schriftliche Weisung und Beförderungspapiere)?

Ergebnisse

  • Von den 41 kontrollierten Fahrzeugen wurden 20 beanstandet. Die Beanstandungsquote beträgt 17% bei Tankfahrzeugen und 78% bei Fahrzeugen mit Stückgut. In Tankfahrzeugen werden einzelne Stoffe befördert und die Ladung muss offensichtlich nicht gesichert werden, womit ein häufiger Beanstandungsgrund wegfällt.
  • Es konnten bis zu drei verschiedene Verstösse pro Fahrzeug festgestellt werden. Die Verteilung der Anzahl Verstösse je Fahrzeug wird im folgendem Diagramm dargestellt:

  • Bei Fahrzeugen mit Stückgut wurde in 52% der Fällen (12 von 23) die Handhabung und Verstauung der Gefahrgutladung (Ladungssicherung) beanstandet. Dies ist besonders bedenklich, da schlecht gesicherte Versandstücke während dem Transport beschädigt werden können, was zu einem Auslaufen von gefährlichen Stoffen führen kann.
  • Die Verstossgründe bei den 20 beanstandeten Fahrzeugen (insgesamt wurden 29 Beanstandungen ausgesprochen) sind im folgendem Diagramm dargestellt:

  • Ein Zusammenhang zwischen Verstössen und der Herkunft des Fahrzeugs ist nicht erkennbar.

Massnahmen
Die Kantonspolizei trifft die notwendigen Massnahmen vor Ort, d.h. die Fahrzeugführer müssen die Mängel vor der weiteren Fahrt beheben und eine Geldbusse zahlen. In Fällen, bei denen schweizerische Transportunternehmen involviert sind, wird gegen den Fahrzeugführer sowie gegen andere Betroffenen (wie z.B. der verantwortliche Transportbetrieb, der zuständige Gefahrgutbeauftragte des Transportbetriebs oder des Absenders) strafrechtlich ermittelt.

Schlussfolgerungen

  • Die hohe Beanstandungsquote unterstreicht die Wichtigkeit der Schwerverkehrskontrollen. Sie werden deshalb weitergeführt.
  • Mangelhafte Ladungssicherung ist oft die Ursache von Havarien und Unfällen mit gefährlichen Gütern im Strassenverkehr. Oft wird als Erklärung für eine mangelhafte Ladungssicherung angeführt, es bestehe für die Chauffeure ein grosser Zeit- und Konkurrenzdruck. Entsprechend müssen deshalb alle Beteiligten – Versender, Beförderer, Chauffeure und Empfänger – bewusst daran arbeiten, dass der Wettbewerb nicht über die Sicherheit von Personal, Bevölkerung und Umwelt ausgetragen wird. Das Transportgewerbe ist angesichts der hohen Zahl von Beanstandungen in der Pflicht, aktiver gegen das Tolerieren und Wegschauen bei Missständen bei der Ladungssicherung vorzugehen. 

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