| Datum des Berichts: |
|
31.12.2009 |
| Berichtnummer: |
|
38 |
| Autor: |
|
Dr. Yves Parrat |
|
| Wasch- und Reinigungsmittel: Verbotene und deklarationspflichtige Inhaltsstoffe, Einstufung, Kennzeichnung, Datenblätter |
(Download als PDF) |
| Anzahl untersuchte Proben: 9 | beanstandet: 9 (100%) | Beanstandungsgründe: | Anwesenheit eines verbotenen Inhaltsstoffes (1), Mängel bei der Einstufung, Kennzeichnung, Anpreisung sowie bei den Datenblättern (8) |
Ausgangslage Wasch- und Reinigungsmittel sind als Zubereitungen im Sinne der Chemikaliengesetzgebung zu betrachten. Da sie nach der bestimmungsgemässen Verwendung dem Abwasser zugeleitet werden, unterstehen sie zudem einer Reihe von Umweltschutzbestimmungen. Zudem sind Wasch- und Reinigungsmittel Produkte, die häufig mit der menschlichen Haut in Kontakt kommen, weshalb die Beachtung der Kennzeichnungsvorschriften wichtig ist. Im Rahmen einer nationalen Kontrollkampagne wurde überprüft, ob die sich auf dem Schweizer Markt befindlichen Wasch- und Reinigungsmittel die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Im Kanton Basel-Stadt wurden lediglich Reinigungsmittel überprüft.
Untersuchungsziele Folgende Inhaltsstoffe, für welche Verbote oder Deklarationspflichten gesetzlich festgelegt sind, wurden analytisch quantitativ bestimmt:
- EDTA (Ethylendiaminteraessigsäure, ein Komplexbildner)
- Phosphate und Gesamtphosphor
- Nonylphenolethoxylate (eine Gruppe schwer abbaubarer Tenside)
- Konservierungsmittel der Stoffgruppe Isothiazolinone, welche allergische Reaktionen hervorrufen können
- Allergene Duftstoffe
Aufgrund der analytischen Resultate wurde überprüft, ob die Verbote und Deklarationspflicht der betroffenen Inhaltsstoffe eingehalten wurden. Zudem wurden die Kennzeichnung, das Sicherheitsdatenblatt und das Datenblatt über Inhaltsstoffe jedes Produkts überprüft. Gesetzliche Grundlagen Wasch- und Reinigungsmittel unterstehen den Vorschriften der Chemikalienverordnung sowie der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung. Nach den Bestimmungen der Chemikalienverordnung müssen Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln eine Selbstkontrolle durchführen, indem sie beurteilen, ob die Produkte das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Die Produkte müssen weiter nach den gesetzlichen Vorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Ausserdem ist ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Gefährliche Wasch- und Reinigungsmittel müssen zudem an das Produkteregister des Bundes gemeldet werden. Darüber hinaus werden in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung verschiedene umweltgefährlichen Inhaltsstoffen verboten sowie zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Ausserdem müssen Hersteller ein Datenblatt über Inhaltsstoffe für medizinische Zwecke erstellen. Verboten sind unter Anderem folgende Inhaltsstoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln: - Flüssige organische Halogenverbindungen (z.B. Tetrachlorethylen)
- EDTA in Mengen von mehr als 0.5% in Waschmitteln und von mehr als 1% in Reinigungsmitteln
- Schwer abbaubaure Tenside
- Phosphate (das Verbot gilt nur für Waschmittel)
- Phosphor in Mengen von mehr als 0.5% (das Verbot gilt nur für Waschmittel, wobei bei Geschirrspülmitteln für Maschinen nicht mehr als 2.5 g Phosphor pro Waschgang verbraucht werden darf).
Als deklarationspflichtige Inhaltsstoffe gelten u.a. folgende Substanzen:
- Duftstoffe, im Speziellen solche, die als allergen betrachtet werden
- Konservierungsmittel
- Bleichmittel
Wasch- und Reinigungsmittel mit Anpreisungen wie „desinfizierend“, „anti-bakteriell“, usw. sind als Biozidprodukte zu betrachten und unterstehen einer Zulassungspflicht. Solche Anpreisungen sind für nicht zugelassene Produkte nicht gestattet. Probenbeschreibung Ingesamt wurden neun Proben bei Hersteller von Reinigungsmitteln mit Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt erhoben. Bei drei Proben handelte es sich um Produkte für die breite Öffentlichkeit. Die sechs weiteren Proben sind für die berufliche Verwendung. Die Herkunft der Reinigungsmittel richtet sich nach den Angaben in folgender Tabelle: | Herkunft | Anzahl Proben | Produktart | Schweiz EU USA | 2 5 2 | Publikumsprodukte Publikumsprodukt (1) und Gewerbliche Produkte (4) Gewerbliche Produkte | | Total | 9 | Publikumsprodukt (3) und Gewerbliche Produkte (6) |
Die analytischen Untersuchungen wurden durch die EMPA im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit durchgeführt. Ergebnisse und Massnahmen - Ein Reinigungsmittel wies eine Konzentration von EDTA über 1% auf und war somit nicht verkehrsfähig. Dabei handelte es sich um ein Produkt für die berufliche Verwendung, das aus den Vereinigten Staaten importiert wurde (EDTA ist in den USA in Reinigungsmitteln nicht verboten). Für dieses Reinigungsmittel wurde ein Verkaufsverbot erlassen.
- Ein Produkt wurde als desinfizierend angepriesen. Dabei handelte es sich um ein Publikumsprodukt aus der EU. Dies hat zur Folge, dass es als Biozidprodukt zu betrachten ist und somit eine Zulassung benötigt. Da das Produkt keine Zulassung besitzt, hat der Hersteller entschieden, das Produkt aus dem Markt zu ziehen. Ein Verzicht auf der Anpreisung „desinfizierend“ wäre als Alternativlösung auch möglich.
- Die sieben weiteren Produkten wiesen folgende Mängel auf:
- Einstufung nicht korrekt (in einem Fall),
- Gefahrenkennzeichnung nicht korrekt (in vier Fällen),
- Sonderkennzeichnung nach ChemRRV nicht korrekt (in einem Fall),
- Biozidanpreisung in der Kennzeichnung (in 2 Fällen),
- Datenblatt über Inhaltsstoffe nicht vorhanden (in drei Fällen),
- Meldung an das Produkteregister des Bundes nicht erfolgt (in 4 Fällen),
- Sicherheitsdatenblätter teilweise fehlerhaft (in sieben fällen).
Die zuständigen Hersteller dieser Produkte wurden schriftlich über unsere Beanstandungen informiert. Sie mussten innert nützlicher Frist die festgestellten Mängel beheben. - Die Deklarationspflicht der allergenen Duftstoffe und Konservierungsmittel wurde in allen Fällen eingehalten.
Schlussfolgerungen - Die sehr hohe Beanstandungsquote weist auf eine ungenügende Selbstkontrolle der Hersteller bzw. Importeuren von Chemikalien hin.
- Das kantonale Laboratorium wird deshalb in den kommenden Jahren vermehrt Kontrolle vor Ort durchführen, um sicherzustellen, dass die Pflichten von Chemikalien-Herstellern wahrgenommen werden.
- Die kantonalen Chemikalien-Fachstellen werden Anfang 2010 einen Leitfaden zur Selbstkontrolle publizieren. Dieser soll vor allem kleinere und mittlere Betriebe dazu helfen, importierte Chemikalien auf ihrer Gesetzeskonformität zu überprüfen.
zurück
|